Der Antrag macht auf das schwierige Problem aufmerksam, dass bestimmte Teilhabeleistungen für einen Menschen mit Behinderung durch unterscheidliche Träger erbracht werden können. Es ist dann schwer durchschaubar, wer zuständig ist. Die Lösungen für dieses Problem sind im gesetz aber bereits enthalten. Das Problem ist weniger das Gesetz als eher sein Vollzug. § 14 SGB IX regelt bereits jetzt, dass der erstangegange Leistungsträger innerhalb von 14 Tagen seine Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung prüfen und den Antrag an den aus seiner Sicht zuständigen Träger weiterleiten kann. Macht er dies nicht, hat er bei der Antragsprüfung das gesamte Recht des SGB anzuwenden. Leitet er weiter, hat der andere Träger bei der antragsprüfung das gesamte Recht des SGB anzuwenden. stellt sich heraus, dass ein anderer Träger die Leistung zu finanzieren gehabt hätte, müssen sich die Träger untereinander streiten und nicht der Mensch mit Behinderung mit zwei Trägern. In der ökonomisch geprägten Situation der Leistungsträger erfolgt teilweise ohne weitere Prüfung die Weiterverweisung an andere Träger, oft an kommunale Sozialämter. Hiergegen vorzugehen ist Sache der Rechtsaufsicht der Träger.
Der Frage eines Antrags vorgelagert ist eine gute Beratung. Bisher gab es in Fragen der Teilhabe Gemeinsame Rehaberatungsstellen. Diese werden nun ersetzt durch die unabhängige Beratung (§ 32 SGB IX - neu). Die Umsetzung dieser Beratung in Rheinland-Pfalz bietet die Chance eine gut erreichbare und hilfreiche Beratungsinfrastruktur aufzubauen, die Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen in allen spezifischen Lebenslagen unterstützt.
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Rau Armin, KV Ahrweiler: